GEBÄUDEDIAGNOSTIK

UMWELTANALYTIK

UMWELTKOMMUNIKATION

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GESELLSCHAFT FÜR GEBÄUDEDIAGNOSTIK, UMWELTANALYTIK UND UMWELTKOMMUNIKATION

Phase V: Mithilfe bei Ausschreibung und Vergabe

Der Auftraggeber, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), muss gemäß § 6 der aktuellen Gefahrstoffverordnung vom Dezember 2024 vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Der Bauunternehmer muss als Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung, die er vor Aufnahme der arbeiten durchführen muss, die ihm durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. 

Reichen die dem Auftragnehmer als Arbeitgeber die vom Auftraggeber bzw. Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so ist er verpflichtet, eigenständig prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung seiner Beschäftigten führen können. Wenn hierfür eine technische Erkundung erforderlich wird, muss er, sofern er selber nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich externen Sachverstands bedienen. In diesem Fall dürfen die Arbeiten erst begonnen werden, wenn die technische Erkundung durchgeführt wurde, und auf Basis der hierdurch gewonnen Erkenntnisse eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und die daraus resultierende geeigneten Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden.

Die Kosten für die technische Erkundung sind vom Auftraggeber im Rahmen einer besonderen Leistung zu vergüten, ohne dass er Einfluss auf die Wahl der Sachverständigen hat, die die technische Erkundung durchführen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen. Er gibt damit ein wesentliches Element der Planung und der Kostenkontrolle aus der Hand und setzt sich dem Risiko umfangreicher Nachträge zur Umsetzung der von den Sachverständigen des Auftragnehmers notwendig eingestuften Schutzmaßnahmen aus. 

Wir unterstützen Planende und Bauherren bei der Berücksichtigung gefahrstoffspezifscher Formulierungen im LV im Rahmen der Ausschreibung. 

Nach DIN EN ISO/IEC 17025

durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiertes Prüfinstitut für:

  • Luftverunreinigende chemische, faserförmige und mikrobiologische Stoffe
  • Schadstoffe in Gebäuden
  • Gerüche in Innenräumen
  • Emissionen von Baumaterialien
  • Bauphysik und Raumklima

  gemäß § 7 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung akkreditierte Messstelle

Aktuelles

Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene zur energetischen Sanierung der Gebäudehülle - Gefahr der Überdeckung von gefahrstoffhaltigen Bauteilen,
Umweltbundesamt, 2025, Autoren Dipl. Chem. Martin Wesselmann, Gebäudediagnostik Wesselmann, Hamburg; Dipl. Chem. Jörg Thumulla, Anbus analytik GmbH, Fürth; Dipl. Biol. Nicole Richardson
Sachverständigenbüro Richardson, Witten

Aktualisierung zu Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden (2017)Kapitel 6.1 Nutzungsklassen: Erweiterung um die Definition eines “Innenraums” und Streichung der Nutzungsklasse IV.
 

Umnutzung von Gewerbegebäuden in Wohnraum: Begleitende Untersuchungen von Gebäudediagnostikern empfohlen
 

Richtwerte für Methylmetacrylat in der Innenraumluft
Mitteilung des Ausschusses für Innenraumrichtwerte, Bundesgesundheitsbl 64: 126-135 (2020)